Die Bundesregierung wird die Bürgerinnen und Bürger sowie kleinere und mittlere Betriebe von den anhaltend hohen Energiepreisen entlasten. Dazu hat sie für den Monat Dezember eine Einmalzahlung für alle Erdgas- und Wärmekunden vorgesehen. Grundlage dafür ist ein eigenes Gesetz. Die Entlastung erfolgt, indem die RheinEnergie im Monat Dezember auf die Abschlagszahlung für Gas und Wärme verzichtet.

Bei Personen, die am SEPA-Lastschriftverfahren der RheinEnergie teilnehmen, wird im Dezember keine Abbuchung in den Sparten Gas und Wärme vom Konto erfolgen.

Erdgas: Diejenigen, die ihren monatlichen Abschlag für Gas selbst überweisen, sind angehalten, die Überweisung im Dezember nicht auszuführen. Sollte die Überweisung dennoch erfolgen, wird die Gutschrift aus der Soforthilfe automatisch in der nächsten Jahresabrechnung verrechnet.

Wärme: Wer Wärme bezieht, zahlt seinen Abschlag im Dezember wie gewohnt und erhält den entsprechenden Betrag von der RheinEnergie als Rückerstattung aufs Konto.

Soforthilfe wird in Jahresabrechnnung ausgewiesen

Alle, die ihre Abschläge per Dauerauftrag begleichen, können diesen für Gas im Dezember pausieren lassen. Sollte der Dauerauftrag weiterlaufen, wird die Soforthilfe ebenfalls automatisch in der nächsten Jahresabrechnung verrechnet.

Wer Wärme bezieht, kann seinen Dauerauftrag unverändert bestehen lassen. Die RheinEnergie wird den entsprechenden Betrag aufs Konto erstatten.

Die Soforthilfe für Gas berechnet sich auf Basis der am 1. Dezember geltenden Arbeits- und Grundpreise und berücksichtigt ein Zwölftel des prognostizierten Jahresverbrauchs an Erdgas. Dies kann daher von der Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen abweichen. Die Dezemberhilfe wird in der nächsten Jahresabrechnung ausgewiesen sein und verrechnet. Die Soforthilfe für Wärme beträgt 120 Prozent des Septemberabschlags.

Personen, die neben Gas oder Wärme auch für Strom oder Wasser einen Abschlag an die RheinEnergie zahlen, finden die Anteile für Gas und Wärme am einfachsten im OnlineService. Alternativ in der letzten Rechnung, in der Vertragsbestätigung oder im Preisinformationsschreiben, das im August zugestellt worden ist.

Die Soforthilfe soll im Dezember möglichst als kompletter Betrag bei den jeweiligen Kundinnen und Kunden ankommen. Dazu benötigt die RheinEnergie eine Bankverbindung. Liegt diese bei der RheinEnergie vor, so muss man nichts unternehmen. Wer bislang keine Bankverbindung genannt hat, kann diese über den Onlineservice angeben. Dann lässt sich die Soforthilfe unkompliziert überweisen.

Fragen und Antworten zur Soforthilfe Gas und Wärme sowie weiterführende Informationen hält die RheinEnergie auch in ihrem OnlineHilfecenter bereit: rheinenergie.com

Hinweis: Diese Meldung wurde erstmals am 18. November veröffentlicht und am 28. November und am 30. November nach Änderungen am Erstattungsverfahren für Wärmekunden aktualisiert.