Das Oberlandesgericht Köln hat ebenso wie vorher das Landgericht Köln entschieden, dass der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung gegen die RheinEnergie durch die Verbraucherzentrale NRW unbegründet ist.

Damit ist dieses Verfahren gegen die RheinEnergie durch die Entscheidung eines sogenannten „Obergerichts“ beendet. Der Weg zum Bundesgerichtshof steht auf diesem Weg nicht offen.

Hintergrund des von der Verbraucherzentrale gegen die RheinEnergie angestrengten Verfügungsverfahrens: Das Unternehmen hatte für die große Zahl von Neukunden höhere Preise ansetzen müssen, die um den Jahreswechsel plötzlich und unerwartet in die Grund- und Ersatzversorgung gekommen sind. Dies war nach Überzeugung des Landgerichts Köln aufgrund der geltenden Rechtslage möglich und statthaft. Dieser Auffassung ist das Oberlandesgericht Köln jetzt gefolgt.

Für die vielen Hunderttausenden an Bestandskunden hatte das Unternehmen langfristig im Voraus entsprechende Energiemengen beschafft und konnte dort die Preise stabil halten. Für die mehr als 25.000 neuen Kunden, die innerhalb weniger Tage in die Lieferverantwortung der RheinEnergie kamen, musste diese zu aktuellen Börsen-Höchstpreisen Energie nachbeschaffen. Diese Mehrkosten gab sie an die neuen Kunden weiter.

Auslöser des Problems waren Energiediscounter, deren Geschäftsmodell bei steigenden Energiebeschaffungskosten nicht mehr funktionierte. Einige davon stellten daraufhin ohne Vorwarnung die Belieferung ihrer Kunden ein; Grundversorger wie die RheinEnergie mussten einspringen und diese Kunden zumindest vorübergehend beliefern.