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Business to business.
Die RheinEnergie bietet besondere Services für Geschäftskunden.

Ersatzversorgung - Strom

Preisregelung NSP Ersatzversorgung für elektrische Energie in Niederspannung
(Verbrauchsstellen mit registrierender Leistungsmessung)

gültig ab: 01.01.2010

Das Entgelt für die in Niederspannung bereitgestellte, gelieferte und gemessene elektrische Energie wird frei Verbrauchsstelle gemäß nachstehenden Ziffern ermittelt.

1. Monatlicher Grundpreis

Der Grundpreis beträgt 80,00 €/Monat.

2. Leistungspreis

Der Leistungspreis für jedes kW der Abrechnungsleistung beträgt 7,00 €/kW u. Monat.

Als Abrechnungsleistung gilt der höchste innerhalb eines Abrechnungsmonats gemessene viertelstündige Mittelwert der Wirkleistung.

3. Arbeitspreis für die gelieferte Wirkarbeit

Der Arbeitspreis für die gelieferte Wirkarbeit beträgt 14,60 ct/kWh.

4. Arbeitspreis für die beanspruchte Blindarbeit

Der Arbeitspreis für die beanspruchte Blindarbeit beträgt 1,00 ct/kvarh.

Monatlich wird nur der Teil der Blindarbeit berechnet, der 50 % der Wirkarbeit (in kWh) übersteigt.

5. Messeinrichtungen

Mit dem Grundpreis gemäß Ziffer 1 sind die Aufwendungen der RheinEnergie für die Bereitstellung und Unterhaltung einer Messeinrichtung mit registrierender Lastgangmessung (RLM-Zähler) sowie für deren Ablesung und Verrechnung abgegolten.

Sofern an einer Verbrauchsstelle des Kunden mehrere RLM-Zähler installiert sind, wird der Grundpreis gemäß Ziffer 1 je RLM-Zähler berechnet.

Bezieht der Kunde aus besonderen Gründen elektrische Energie über zusätzliche Messeinrichtungen, so werden die Messwerte von einander entsprechenden Messeinrichtungen arithmetisch (zeitungleich) addiert.

6. Weitere Entgeltbestandteile

a) EEG-Aufschlag:

Der Arbeitspreis gemäß Ziffer 3 erhöht sich um einen EEG-Aufschlag zur Deckung der sich für die RheinEnergie jeweils ergebenden Mehrkosten aus dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) in Verbindung mit der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichs¬mechanismus (AusglMechV), beide in der jeweils gültigen Fassung.

Der vom Kunden zu zahlende Aufschlag entspricht in seiner Höhe der gemäß AusglMechV von den Energieversorgungsunternehmen zu zahlenden EEG-Umlage. Diese EEG-Umlage wird von den Übertragungs-netzbetreibern jährlich ermittelt und von diesen bis 15. Oktober eines Kalenderjahres für das Folgejahr im Internet veröffentlicht.

Zur derzeitigen Höhe des EEG-Aufschlages wird auf die Angaben im vertragsergänzenden Schreiben verwiesen. Den Kunden, die der RheinEnergie einen Bescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach § 40 EEG (Besondere Ausgleichsregelung) vorlegen, wird der entsprechende reduzierte EEG-Aufschlag berechnet.

Über Änderungen der Höhe des EEG-Aufschlages wird der Kunde schriftlich informiert.

b) KWKG-Aufschlag:

Die RheinEnergie berechnet ihren Kunden als zusätzlichen Entgeltbestandteil einen Aufschlag auf den Arbeitspreis gemäß Ziffer 3 vor Umsatzsteuer in gleicher Höhe, wie ihr dieser vom jeweiligen örtlichen Verteilnetzbetreiber gemäß Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) in der jeweils gültigen Fassung in Rechnung gestellt wird.

Der vom Kunden gemäß Satz 1 für die ersten 100.000 kWh/a zu zahlende KWK-Aufschlag entspricht in seiner Höhe in der Regel dem auf der Internetseite des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) veröffentlichten Aufschlag, der auf der Basis der von den Übertragungsnetzbetreibern zusammengeführten Daten für den bundesweiten Belastungsausgleich der Förderzahlungen der unterlagerten Netzbetreiber nach dem KWKG berechnet wird. Daher wird für die monatliche Abrechnung dieser Wert vorläufig zu Grunde gelegt.

Sollte sich aus der Netzentgelt-Abrechnung des Verteilnetzbetreibers nach Ende des Abrechnungsjahres ein abweichender KWK-Aufschlag ergeben, erhält der Kunde von der RheinEnergie eine entsprechende korrigierte Abrechnung.

Für Mengen über 100.000 kWh/Jahr gelten die Bestimmungen des § 9 Absatz 7 KWKG.

Über Änderungen der Höhe des KWKG-Aufschlages wird der Kunde schriftlich informiert.

c) Konzessionsabgabe und Steuern

Soweit RheinEnergie für die Lieferung eine Konzessionsabgabe zu entrichten hat, ist diese bis zur Höhe von 0,11 ct/kWh in den Preisen gemäß Ziffer 3 bereits enthalten. Sollte durch RheinEnergie eine höhere Konzes­sions­ab­gabe zu entrichten sein, so wird der Mehrbetrag den Preisen gemäß Ziffer 3 zugeschlagen.

Alle Preise sind Nettopreise, denen die Stromsteuer und die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zugeschlagen werden.


Diese Informationen finden Sie ebenfalls hier: > Preisblatt (31 KB).

Für die Ersatzversorgung von nicht leistungsgemessenen Verbrauchsstellen in Niederspannung gelten die Preise der Grundversorgung entsprechend.
> Tarifpreise Strom

Für die Ersatzversorgung in Mittelspannung kommen gesonderte Preise und Bedingungen zur Anwendung.
Die aktuellen Preise und Bedingungen können Sie unter Telefon 0221 178-2521 erfragen.

 

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