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Klare gesetzliche Grundlagen stellen sicher, dass die Beziehungen zwischen der RheinEnergie und ihren Kunden auf einer soliden Basis stehen.

Wasserentnahmeentgeltgesetz (WasEG)

Am 1. Februar 2004 ist das Wasserentnahmeentgeltgesetz (WasEG) des Landes NRW in Kraft getreten. Seitdem erhebt das Land für das Entnehmen von Grund- und Oberflächenwasser ein Wasserentnahmeentgelt von 4,5 Cent pro entnommenen Kubikmeter Wasser. Für verschiedene Wassernutzungsarten gelten reduzierte Entgeltsätze bzw. Entgeltbefreiungen, die für private Haushalte in aller Regel jedoch keine Auswirkungen haben.

Im Folgenden haben wir die vor allem für unsere Geschäftskunden in Betracht kommenden Verwendungsarten aufgeführt.

Entgeltbefreit sind nach § 1 Abs. 2 WasEG:

  • Entnahmen zum Zwecke der Bewässerung von gewerblich genutzten land- und forstwirtschaftlichen sowie gärtnerischen Flächen,
  • Entnahmen zum Zwecke der Fischerei sowie
  • Löschwassermengen.

Reduzierte Entgeltsätze gelten gemäß § 2 Abs. 2 WasEG für:

  • die Kühlwassernutzung bei ausschließlicher Durchlaufkühlung in Höhe von 0,3 ct/m³,
  • Entnahmen für sonstige Kühlwassernutzung in Höhe von 3,00 ct/m³.

Bei Mehrfachnutzung des Wassers ist die Nutzung mit dem höchsten Entgeltsatz anzugeben.

Für unsere Kunden führt das Verfahren erst bei größeren Wasserverbräuchen, die darüber hinaus den Entgeltbefreiungs- bzw. Reduzierungstatbeständen entsprechen müssen, zu Einsparungen.

Sollten Sie von der RheinEnergie AG gelieferte Wassermengen für oben genannte Zwecke verwendet haben, können Sie die Möglichkeit zur Entgeltreduzierung bzw. -befreiung nutzen, indem Sie uns die Mengen eines abgelaufenen Kalenderjahres bis spätestens 31. Januar des darauf folgenden Jahres mitteilen und nachweisen.

Der Nachweis kann durch Selbstablesung vorhandener Messeinrichtungen erfolgen. Diese müssen den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Sollten keine Messwerte vorliegen, kann eine Schätzung anhand von nachprüfbaren Berechnungen oder Unterlagen vorgenommen werden.

Die uns mitgeteilten und nachgewiesenen Mengen werden wir an das Landesumweltamt (LUA) des Landes NRW zur Festsetzung des Wasserentnahmeentgeltes weiterleiten. Über die endgültige Akzeptanz Ihres Nachweises und damit über die Entgeltfreiheit bzw. -reduzierung der erklärten Mengen entscheidet das LUA. Dies kann aufgrund der gesetzlichen Vorgaben bis zu zwei Jahre dauern. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir bis dahin Ihre verbrauchten Wassermengen mit dem vollen Wasserentnahmeentgelt berechnen müssen.

Aufgrund des Aufwandes, der Ihnen durch die Bestimmung und den Nachweis der Wassermengen entsteht, möchten wir Ihnen noch einen kurzen Überblick über die mögliche Ersparnis geben.

Werden die erklärten Mengen vom LUA als entgeltbefreit anerkannt, würde dies eine Ersparnis von 45,00 € pro 1000 m³ Wasser der entsprechenden Nutzungsart bedeuten. Für Kühlwasser beträgt die Ersparnis bei positivem Bescheid des LUA je nach Art der Kühlung 42,00 € bzw. 15,00 € pro 1000 m³.

Sollte für Sie eine Erklärung der entsprechenden Mengen in Frage kommen, senden Sie bitte Ihre Unterlagen bis spätestens 31. Januar an folgende Adresse:

RheinEnergie AG
Abteilung MVP
Parkgürtel 24
50823 Köln

Weitere Informationen zum Wasserentnahmeentgelt finden Sie auch unter > www.lua.nrw.de.

 

 

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