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Klare gesetzliche Grundlagen stellen sicher, dass die Beziehungen zwischen der RheinEnergie und ihren Kunden auf einer soliden Basis stehen.

Tarifbedingungen Allgemeine Tarife *

für die Versorgung mit elektrischer Energie aus den Niederspannungsnetzen Köln, Pulheim, Frechen, Hürth, Wesseling, Bornheim, Alfter, Wachtberg, Königswinter, Sankt Augustin, Niederkassel, Lohmar, Rösrath und Langenfeld durch die RheinEnergie AG
(im Folgenden RheinEnergie genannt)

Gültig ab 1. Januar 2006

Die bisherigen Allgemeinen Tarife für das Netzgebiet Köln und die Netzgebiete Pulheim, Frechen, Hürth, Wesseling, Bornheim, Alfter, Wachtberg, Königswinter, Sankt Augustin, Niederkassel, Lohmar, Rösrath und Langenfeld werden hiermit außer Kraft gesetzt.

RheinEnergie bietet die Versorgung mit elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz zu den Bestimmungen der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV)" vom 21.06.1979, zuletzt geändert durch die Verordnung zur Ersetzung von Zinssätzen vom 5. April 2002, einschließlich der Ergänzenden Bestimmungen der RheinEnergie und der "Technischen Anschlussbedingungen 2000" mit aktuellen Erläuterungen der RheinEnergie sowie auf Grund der Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt) vom 18.12.1989 zu den nachstehenden Bestimmungen an.

Zusammensetzung des Stromentgeltes

Für die vom Kunden für seine Anlage gemäß § 12 AVBEltV zu den Allgemeinen Tarifen* bezogene elektrische Energie (Strombezug) vergütet der Kunde der RheinEnergie ein Stromentgelt, das sich zusammensetzt aus

  • dem Arbeitsentgelt berechnet aus der vom Kunden bezogenen elektrischen Arbeit,
  • dem Leistungsentgelt nach Maßgabe der vom Kunden in Anspruch genommenen elektrischen Leistung und
  • dem Verrechnungsentgelt berechnet für Zählung und Abrechnung nach Art und Umfang der erforderlichen Messeinrichtungen und Tarifschaltung.
1. Tarif
1.1

Arbeitsentgelt

Das Arbeitsentgelt wird errechnet aus der im Abrechnungszeitraum bezogenen elektrischen Arbeit in Kilowattstunden (kWh) multipliziert mit dem Arbeitspreis gemäß Preisblatt. Der Arbeitspreis enthält bei nicht gemessener Leistung den verbrauchsabhängigen Leistungspreisanteil.
Die elektrische Arbeit wird vom Zähler gemessen und angezeigt.

1.2

Leistungsentgelt

Das Leistungsentgelt setzt sich aus einem festen und einem verbrauchsabhängigen Anteil zusammen.

1.2.1 Der feste Anteil des Leistungsentgeltes je Bedarfsart ist dem Preisblatt zu entnehmen.
1.2.2 Der verbrauchsabhängige Anteil des Leistungsentgeltes
(1) ist bei nicht gemessener Leistung im Arbeitsentgelt enthalten und berücksichtigt ein durchschnittliches Abnahmeverhalten je Bedarfsart.
(2) wird bei gemessener Leistung durch die ¼-Stunden-Leistungsmessung ermittelt.

Der verbrauchsabhängige Anteil des Leistungsentgeltes wird errechnet aus der Jahreshöchstleistung multipliziert mit dem Leistungspreis gemäß Preisblatt.

Als Jahreshöchstleistung gilt die höchste im Abrechnungszeitraum aufgetretene Monatsleistung; der Wert wird auf 0,1 kW gerundet. Die Monatsleistung ist die höchste in dem Monat in Anspruch genommene Wirkleistung (= Leistungsmittelwert über eine ¼-Stunde), die von einem Maximumzähler mit einer Messperiode von einer ¼-Stunde gemessen und angezeigt wird. Die Leistungsmessung wird während der Schwachlastzeit nicht ausgesetzt.

RheinEnergie ist zur Abrechnung nach gemessener Leistung im jeweiligen und dem darauffolgenden Abrechnungszeitraum berechtigt bzw. auf Antrag des Kunden verpflichtet, wenn die von der Anlage des Kunden in Anspruch genommene ¼-Stunden-Leistung in mindestens 2 Monaten des Abrechnungszeitraumes den Wert von 30 kW überschreitet.

1.2.3 Bei Anlagen, die auf Grund häufigen Standortwechsels bei der Gewerbeausübung nur vorübergehend angeschlossen sind (z. B. Schaustellerbetriebe, kurzzeitige Baustellen), werden der feste Anteil des Leistungsentgeltes und im Falle der gemessenen Leistung der verbrauchsabhängige Anteil des Leistungsentgeltes sowie das Verrechnungsentgelt je angefangenem 30-Tage-Zeitraum des einzelnen Anschlusses mit einem Zwölftel der Leistungspreise und der Verrechnungspreise gemäß Preisblatt berechnet.
1.3

Durchschnittspreisbegrenzung

Der Durchschnittspreis ergibt sich aus der Summe 'Arbeitsentgelt und Leistungsentgelt', dividiert durch die bezogene elektrische Arbeit in Kilowattstunden (kWh) im Abrechnungszeitraum.
Wenn der so ermittelte Preis den Höchstpreis gemäß Preisblatt überschreitet, wird er auf diesen begrenzt.

1.4

Verrechnungsentgelt

Das Verrechnungsentgelt für Zählung und Abrechnung ergibt sich nach Art und Umfang der erforderlichen Messeinrichtungen und Tarifschaltung aus den Verrechnungspreisen gemäß Preisblatt.

2.

Schwachlastregelung

Auf Verlangen des Kunden wird zusätzlich die Schwachlastregelung mit folgenden Bestimmungen angewandt:

2.1 Die Schwachlastzeit beträgt täglich 6 Stunden innerhalb des Zeitraumes von 22.00 bis 6.30 Uhr. Sie wird von RheinEnergie nach ihren Belastungsverhältnissen festgelegt und kann von ihr mit angemessener Vorankündigung geändert werden.
2.2 Die während der Schwachlastzeit bezogene elektrische Arbeit („Schwachlastarbeit“) wird durch einen Zweitarifzähler gemessen und gesondert angezeigt. Die Tarifschaltung des Zweitarifzählers erfolgt in der Regel durch Rundsteuerung, in Ausnahmefällen durch Schaltuhren. Schaltuhren werden nicht auf Sommerzeit umgestellt.
2.3 Das Entgelt für die Schwachlastarbeit („Schwachlastentgelt“) wird errechnet aus der Schwachlastarbeit im Abrechnungszeitraum (kWh) multipliziert mit dem Schwachlast-Arbeitspreis gemäß Preisblatt.
2.4 Die Schwachlastarbeit und das Schwachlastentgelt bleiben bei der Ermittlung des Durchschnittspreises gemäß Ziffer 1.3 außer Ansatz.
2.5 Das zusätzliche Verrechnungsentgelt für die Tarifschaltung und der Zuschlag für jedes weitere Zählwerk sind dem Preisblatt zu entnehmen.
2.6 Die Schwachlastregelung gilt nicht für den Strombezug von Einrichtungen und Geräten zur Raumheizung, mit Ausnahme von gemäß Ziffer 4 betriebenen Wärmepumpen.
3. Bedarfsarten
3.1

Haushaltsbedarf

Haushaltsbedarf ist der Bedarf an elektrischer Energie für den Haushalt natürlicher Personen für private Zwecke.
Eine allein wirtschaftende Person gilt als einzelner Haushalt.
Falls über die Messeinrichtung(en) eines Kunden mehrere Haushalte versorgt werden, wird für jeden weiteren Haushalt der feste Anteil des Leistungsentgeltes für Haushaltbedarf zusätzlich berechnet.
Haushaltsbedarf liegt auch vor, wenn Verbrauchseinrichtungen von mehreren Haushalten gemeinsam zu Haushaltszwecken genutzt werden (z. B. die Beleuchtung von Treppenhäusern, Fluren und Kellern sowie Heizungsanlagen, Aufzüge, gemeinsam aber nicht gewerblich genutzte Waschanlagen, Schwimmbäder, Garagen u. dgl.).

3.2

Landwirtschaftlicher Bedarf

Landwirtschaftlicher Bedarf ist der Bedarf an elektrischer Energie von Betrieben oder Betriebsteilen, bei denen die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen im Sinne des Bewertungsgesetzes die Betriebsgrundlage bilden, einschließlich des zugehörigen, über denselben Zähler versorgten Haushaltes des Landwirtes. Ziffer 3.1, dritter Satz, gilt entsprechend.
Zu den landwirtschaftlichen Betrieben gehören auch die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, weinbauliche und gärtnerische Nutzung, die Sonderkulturen Hopfen und Spargel sowie andere Sonderkulturen, ebenso die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung wie die Binnenfischerei und Teichwirtschaft einschließlich der Fischzucht für diese Zwecke, die Imkerei, die Wanderschäferei, die Saatzucht und der Pilzanbau.
Nicht zum landwirtschaftlichen Bedarf gehört der Bedarf an elektrischer Energie für eine Tierhaltung, wenn diese die Grenzen des § 51 Abs. 1 und Abs. 1a sowie des § 51 a des Bewertungsgesetzes überschreitet und für die Weiterverarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Produkte, wenn diese gewerbsmäßig betrieben wird.

3.3

Gewerblicher, beruflicher und sonstiger Bedarf

Gewerblicher, beruflicher und sonstiger Bedarf ist jeglicher Bedarf an elektrischer Energie, der nicht Haushaltsbedarf oder landwirtschaftlicher Bedarf ist. Ziffer 3.1, dritter Satz, gilt entsprechend.

3.4

Mehrere Bedarfsarten (gemischter Bedarf)

Werden über die Anlage des Kunden mehrere Bedarfsarten versorgt, so sind die Strombezüge für die einzelnen Bedarfsarten grundsätzlich getrennt zu messen und abzurechnen.
Überwiegt jedoch eine Bedarfsart eindeutig und sind die Strombezüge in den übrigen Bedarfsarten nur gering, wird der gesamte Strombezug nach der eindeutig überwiegenden Bedarfsart abgerechnet.
Überwiegt keine der Bedarfsarten eindeutig und ist eine getrennte Messung wirtschaftlich nicht vertretbar, wird der gesamte Strombezug nach Erfahrungswerten der RheinEnergie auf die Bedarfsarten aufgeteilt.Ist der Kunde mit dieser Aufteilung nicht einverstanden und sind die Bedarfsarten räumlich voneinander getrennt, so kann der Kunde eine getrennte Messung und Abrechnung der Bedarfsarten verlangen, wenn er die durch die Auftrennung der Installation und Ergänzung der Mess- und Steuereinrichtungen verursachten Kosten trägt.

4. Wärmepumpen und andere unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen
4.1 Kann RheinEnergie den Strombezug für elektrische Wärmepumpen zur Raumheizung durch technische Vorrichtungen unterbrechen und wird deren Strombezug getrennt gemessen, so gilt für den Strombezug dieser Wärmepumpen der Arbeitspreis des Tarifes mit gemessener Leistung.
4.2 Bei Wärmepumpen in bivalent-alternativ betriebenen Heizungsanlagen (Raumwärmebedarf wird während der Unterbrechungszeiten durch eine nicht-elektrische Raumheizung gedeckt) darf der Strombezug der Wärmepumpen bis zu 960 Stunden je Jahr unterbrochen werden.
4.3 Bei Wärmepumpen, die monovalent betrieben werden (Raumwärmebedarf wird allein durch die Wärmepumpe gedeckt) oder die bivalent-parallel zu einer nicht-elektrischen Raumheizung betrieben werden, darf der Strombezug der Wärmepumpen nicht länger als jeweils 2 Stunden hintereinander und insgesamt nicht länger als 6 Stunden innerhalb von 24 Stunden unterbrochen werden; dabei darf die Betriebszeit zwischen zwei Unterbrechungen nicht kürzer als die jeweils vorangegangene Unterbrechungszeit sein.
4.4 Während der Unterbrechungszeiten gemäß Ziffer 4.2 und 4.3 darf der Raumwärmebedarf nur durch eine nicht-elektrische Raumheizung gedeckt werden.
4.5 Ziffer 4.1 findet auch für andere Verbrauchseinrichtungen außer zur Raumheizung Anwendung, deren Strombezug gemäß Ziffer 4.2 unterbrochen werden kann.
5. Mitteilungspflichten
5.1 Der Kunde ist verpflichtet, der RheinEnergie seine Bedarfsart(en) und alle zur Ermittlung des Leistungsentgeltes erforderlichen Merkmale mitzuteilen und jede Änderung derselben unverzüglich anzuzeigen.
5.2 Die vom Kunden unverzüglich mitgeteilte Änderung wird bei der Abrechnung mit Beginn der Veränderung berücksichtigt.
5.3

Wird festgestellt, dass sich die Bedarfsart geändert hat, ohne dass dies RheinEnergie unverzüglich mitgeteilt worden ist, so wird der Unterschiedsbetrag berücksichtigt ab dem Zeitpunkt der nachgewiesenen Änderung. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, so gilt:

  • bei Erhöhung des Entgeltes der Zeitpunkt der letzten Feststellung der Bedarfsart durch RheinEnergie bzw.
  • bei Verminderung des Entgeltes der Zeitpunkt der Mitteilung durch den Kunden bzw. der Zeitpunkt der Feststellung der Bedarfsartänderung durch RheinEnergie.
6.

Änderungen der Allgemeinen Tarife*

Änderungen der Allgemeinen Tarife* werden durch öffentliche Bekanntmachung wirksam.

7. Steuern, Abgaben und sonstige Belastungen
7.1 Das Stromentgelt nach den Allgemeinen Tarifen* enthält Konzessionsabgaben, die an die Gemeinden abgeführt werden. Sie sind entsprechend der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) auf Höchstbeträge begrenzt:
- Bei Stromlieferungen im Rahmen der Schwachlastregelung         0,61 Cent/kWh
- Bei sonstigen Stromlieferungen in Gemeinden bis 25.000 Einwohner   1,32 Cent/kWh
bis 100.000 Einwohner   1,59 Cent/kWh
bis 500.000 Einwohner   1,99 Cent/kWh
über 500.000 Einwohner   2,39 Cent/kWh


Vereinbarungen mit Gemeinden auf Zahlung von niedrigeren oder keinen Konzessionsabgaben genießen Vorrang.

7.2 Im Stromentgelt sind die Belastungen aus dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz enthalten.
7.3 Die verbrauchsabhängigen Preise gemäß Preisblatt enthalten den Regelsatz der gesetzlich festgelegten Stromsteuer. Bei Vorlage eines Erlaubnisscheins vom Hauptzollamt gelten geringere Stromsteuersätze, so dass sich diese Preise um die Steuerermäßigung vermindern. RheinEnergie führt die berechnete Stromsteuer als Steuerschuldner an das Hauptzollamt ab.
7.4 Das Stromentgelt erhöht sich abschließend um die Umsatzsteuer in der im Liefer-/ Leistungszeitpunkt jeweils gesetzlich festgelegten Höhe.
8.

Änderungen der Kundenanlage

Alle durch Anwendungen der Tarife eventuell notwendigen Änderungen der Kundenanlage gehen zu Lasten des Kunden.

   

* Die Allgemeinen Tarife gelten sinngemäß als Tarife der Grund- und Ersatzversorgung gemäß §§ 36 ff. EnWG.

 

 

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