Erläuterung zu den Preisen der Grundversorgung Strom der RheinEnergie AG
(im Folgenden RheinEnergie genannt)
Stand 1. April 2009
Für die Stromlieferung im Rahmen der Grundversorgung vergütet der Kunde der RheinEnergie ein Entgelt, das sich zusammensetzt aus Arbeitspreis, Leistungspreis und Verrechnungspreis.
Arbeitspreis
Der Arbeitspreis ist der Preis für die bezogene elektrische Arbeit (den verbrauchten Strom) in Cent pro Kilowattstunde. Die elektrische Arbeit wird vom Zähler gemessen und angezeigt.
Leistungspreis
Der Leistungspreis ist der Preis für die Bereitstellung der vom Kunden in Anspruch genommenen elektrischen Leistung. Er enthält die Fixkosten, die sich z. B. auf die Aufrechterhaltung des Elektrizitätswerks, der Umspannwerke und des Verteilungsnetzes beziehen.
Verrechnungspreis
Der Verrechnungspreis ist der Preis für alle zur Versorgung nötigen Einrichtungen und Dienstleistungen, also die Kosten für die Messung und Abrechnung. Der Verrechnungspreis richtet sich nach Art und Umfang der erforderlichen Messeinrichtungen und der Tarifschaltung.
Im Verrechnungspreis enthalten sind u. a. die Kosten für Messstellenbetrieb und Messung. Der Messstellenbetreiber ist für Einbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtungen zuständig, der Messdienstleister für die Messung, das heißt die Ablesung Ihres Zählers. In der Regel werden Messstellenbetrieb und Messdienstleistung vom zuständigen Netzbetreiber durchgeführt. Sie haben aber das Recht, einen Dritten für diese Aufgaben zu bestimmen. In diesem Fall wird der Verrechnungspreis um die Kosten gemindert, die die RheinEnergie für diese Dienstleistung vom zuständigen Netzbetreiber in Rechnung gestellt bekommt.
Durchschnittspreisbegrenzung
Die Durchschnittspreisbegrenzung gilt nur für die Bedarfsarten Landwirtschaft, gewerblicher, beruflicher und sonstiger Bedarf. Der Durchschnittspreis ergibt sich aus der Summe 'Arbeitsentgelt und Leistungsentgelt', dividiert durch die bezogene elektrische Arbeit in Kilowattstunden (kWh) im Abrechnungszeitraum. Wenn der so ermittelte Preis den Höchstpreis gemäß Preisblatt überschreitet, wird er auf diesen begrenzt. Der Stromverbrauch in Schwachlastzeiten bleibt bei der Ermittlung des Durchschnittspreises außer Ansatz.
Schwachlastregelung
Auf Wunsch des Kunden wird die Schwachlastregelung angewandt. Die Schwachlastzeit beträgt täglich 6 Stunden innerhalb des Zeitraumes von 22.00 bis 6.30 Uhr. Sie wird vom jeweiligen Netzbetreiber nach dessen Belastungsverhältnissen festgelegt und kann auch von diesem geändert werden.
Der in der Schwachlastzeit anfallende Stromverbrauch wird gesondert erfasst und abgerechnet. Hierzu ist ein Zweitarifzähler notwendig. Die Tarifschaltung des Zweitarifzählers erfolgt in der Regel durch Rundsteuerung, in Ausnahmefällen durch Schaltuhren. Schaltuhren werden nicht auf Sommerzeit umgestellt.
Der Stromverbrauch innerhalb der Schwachlastzeit wird mit dem Schwachlast-Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde gemäß Preisblatt abgerechnet.
Das zusätzliche Verrechnungsentgelt für die Tarifschaltung und der Zuschlag für jedes weitere Zählwerk können Sie dem Preisblatt zu entnehmen.
Die Schwachlastregelung gilt nicht für den Strombezug von Einrichtungen und Geräten zur Raumheizung.
Bedarfsarten
Der Preis für Ihre Stromlieferung richtet sich nach der jeweiligen Bedarfsart.
Haushaltsbedarf
Haushaltsbedarf ist der Bedarf an elektrischer Energie für den Haushalt natürlicher Personen für private Zwecke. Eine allein wirtschaftende Person gilt als einzelner Haushalt.
Haushaltsbedarf liegt auch vor, wenn Verbrauchseinrichtungen von mehreren Haushalten gemeinsam zu Haushaltszwecken genutzt werden (z. B. die Beleuchtung von Treppenhäusern, Fluren und Kellern sowie Heizungsanlagen, Aufzüge, gemeinsam aber nicht gewerblich genutzte Waschanlagen, Schwimmbäder, Garagen u. dgl.).
Landwirtschaftlicher Bedarf
Landwirtschaftlicher Bedarf ist der Bedarf an elektrischer Energie von Betrieben oder Betriebsteilen, bei denen die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen im Sinne des Bewertungsgesetzes die Betriebsgrundlage bilden.
Gewerblicher, beruflicher und sonstiger Bedarf
Gewerblicher, beruflicher und sonstiger Bedarf ist jeglicher Bedarf an elektrischer Energie, der nicht Haushaltsbedarf oder landwirtschaftlicher Bedarf ist.
Mitteilungspflichten des Kunden
Sie sind als Kunde verpflichtet, der RheinEnergie Ihre Bedarfsart(en) und alle zur Ermittlung des Stromentgeltes erforderlichen Merkmale mitzuteilen und jede Änderung derselben unverzüglich anzuzeigen. Die Änderung wird bei der Abrechnung mit Beginn der Veränderung berücksichtigt.
Steuern, Abgaben und sonstige Belastungen
Die Preise der Grundversorgung enthalten Konzessionsabgaben, die an die Gemeinden abgeführt werden. Sie sind entsprechend der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) auf Höchstbeträge begrenzt:
Bei Stromlieferungen im Rahmen der Schwachlastregelung |
0,61 Cent/kWh |
Bei sonstigen Stromlieferungen in Gemeinden |
| |
bis |
25.000 |
Einwohner |
1,32 Cent/kWh |
| |
bis |
100.000 |
Einwohner |
1,59 Cent/kWh |
| |
bis |
500.000 |
Einwohner |
1,99 Cent/kWh |
| |
über |
500.000 |
Einwohner |
2,39 Cent/kWh |
Vereinbarungen mit Gemeinden auf Zahlung von niedrigeren oder keinen Konzessionsabgaben genießen Vorrang.
Im Arbeitspreis sind die Belastungen aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) enthalten.
Die Arbeitspreise gemäß Preisblatt enthalten den Regelsatz der gesetzlich festgelegten Stromsteuer. Bei Vorlage eines Erlaubnisscheins vom Hauptzollamt gelten geringere Stromsteuersätze, so dass sich diese Preise um die Steuerermäßigung vermindern. Die RheinEnergie führt die berechnete Stromsteuer als Steuerschuldner an das Hauptzollamt ab.
Das vom Kunden zu zahlende Stromentgelt wird aus Nettopreisen ermittelt und erhöht sich abschließend um die Umsatzsteuer in der im Liefer-/ Leistungszeitpunkt jeweils gesetzlich festgelegten Höhe.
Unterjährige Abrechnung
Der Abrechnungszeitraum beträgt in der Regel ein Jahr. Wünschen Sie davon abweichend eine unterjährige Rechnungsstellung, das heißt monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich, so müssen Sie dies der RheinEnergie schriftlich mitteilen. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, die benötigten Zählerstände selbst abzulesen und bis spätestens zu den von der RheinEnergie mitgeteilten Abrechnungsterminen unaufgefordert telefonisch, per E-Mail oder per Onlineservice an die RheinEnergie zu übermitteln. Den Preis für die unterjährige Abrechnung finden Sie auf dem Preisblatt.
Änderungen der Kundenanlage
Alle durch die Anwendung der Grundversorgungspreise eventuell notwendigen Änderungen der Kundenanlage (wie z. B. der Einbau eines Zweitarifzählers für die Anwendung der Schwachlastregelung) gehen zu Lasten des Kunden.
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